F. A. Q. - Häufig gestellte Fragen

Willkommen zu unserem F.A.Q., auch bekannt als ‚Fragen, Antworten, Querbeet‘ – hier klären wir alle Fragen, die uns so in den letzten Jahren begegnet sind.

Allgemeine Fragen zur Mitgliedschaft

Rechtlich gibt es keinen Unterschied zwischen den verschiedenen Mitgliedsgruppen – Mitglied ist Mitglied. Der Unterschied liegt jedoch in der Beteiligung: Aktive Mitglieder haben einen Pachtvertrag für einen Kleingarten und sind direkt an der Bewirtschaftung und Pflege der Anlagen beteiligt. Passive Mitglieder hingegen tragen durch ihren Jahresbeitrag von 8,00 € im wesentlichen zur finanziellen Stabilität des Vereins bei und unterstützen so auch zukünftige Investitionen.

Passiven Mitgliedern stehen dieselben Rechte wie aktiven Mitgliedern zu. Sie können bei der Jahreshauptversammlung ihr Mitbestimmungsrecht ausüben und bei wichtigen Entscheidungen mitwirken. Außerdem haben sie die Möglichkeit, sich für Vorstandspositionen wählen zu lassen. Natürlich steht ihnen auch die Möglichkeit zur Nutzung unseres Vereinshauses offen.

Mitglied werden ist ganz einfach! Einfach unseren Mitgliedsantrag ausfüllen und beim Vereinsvorstand einreichen. Entweder über den Postweg, oder als PDF an info@kgv-norderney.de. Bald planen wir auch das Aufstellen von Briefkästen in den jeweiligen Vereinsgeländen, welche dann von Vorstandsmitgliedern regelmäßig geleert werden. So wollen wir jedem Mitglied die Möglichkeit bieten, ihr Papier auch ohne Porto loszuwerden.

23,00 € jährlich

für aktive Vereinsmitglieder in einem Kleingartenpachtverhältnis.

8,00 € jährlich

für passive Vereinsmitglieder ohne Garten.

Fragen mit Bezug auf Kleingärten

Eine pauschale Antwort lässt sich hier leider nicht geben, da der Pachtpreis von der Größe der jeweiligen Parzelle abhängt. Generell bewegt sich die Jahrespacht jedoch zwischen 90,00 € und 200,00 €. Zusätzlich fallen Stromkosten und eventuell Versicherungsbeiträge an, die jährlich mindestens 37,50 € betragen, sofern man seinen Garten versichern möchte.

Beispielrechnung:
  23,00 € Mitgliedsbeitrag
  93,00 € Pacht
  45,00 € Versicherung mit freiwilliger Höherversicherung
143,00 € Stromkosten


304,00 € jährliche Kosten.

Hierbei handelt es sich jedoch ausdrücklich um eine Beispielrechnung! Die Höhe kann je nach Nutzung und Verbrauch unterschiedlich ausfallen.

In der Regel ja. Wenn ein Gartenpächter seinen Garten kündigt, wird dieser zunächst von Mitgliedern des Vorstands bewertet. Der maximale Wert, auf den ein Garten geschätzt werden kann, ist auf 4.000 € begrenzt. Für diese Ablösesumme erhalten Sie in der Regel einen sehr gepflegten Garten mit einer stabilen Laube und hochwertigen Bepflanzungen. Gärten, die aufgrund von Zeitmangel oder Vernachlässigung in einem verwilderten Zustand abgegeben werden, wechseln oft für wenige Hundert Euro den Besitzer. Das Inventar wie Rasenmäher, Mobiliar etc. wird bei der Einschätzung nicht berücksichtigt, da es sich hierbei um einen privatrechtlichen Kaufvertrag zwischen dem bisherigen und dem neuen Pächter handelt. Die Geräte und das sonstige Inventar des Vorpächters müssen aber nicht zwingend übernommen werden.

Ja, es gibt eine Warteliste.
Wenn Du in Deinem Aufnahmeantrag angegeben hast, dass Du einen Garten im Schlickdreieck oder im Gaswerksgelände pachten möchtest, wirst Du automatisch auf die Warteliste gesetzt. Solltest Du jedoch zunächst nur eine passive Mitgliedschaft beantragt haben und Dich später entscheiden, einen Garten zu pachten, musst Du gesondert die Eintragung auf die Warteliste beantragen.

Hierfür kannst Du uns Deinen Antrag formlos per E-Mail an info@kgv-norderney.de oder per Post senden. Wir empfehlen, keine mündlichen Anfragen bei Vorstandsmitgliedern zu stellen, da diese leichter in Vergessenheit geraten können.

 

Nein, eine Nutzung des Kleingartens für gewerbliche Zwecke ist ausdrücklich nicht gestattet.

Die Kleingärten dürfen ausschließlich zur nichterwerbsmäßigen gärtnerischen Nutzung, insbesondere zur Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen für den Eigenbedarf, und zur Erholung dienen (kleingärtnerische Nutzung) – vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 1 Bundeskleingartengesetz (BKleingG).

Nein, der Garten darf nicht zum Wohnen genutzt werden, auch nicht in den Sommermonaten.
Eine Gartenlaube ist nur in einfacher Ausführung zulässig, mit einer maximalen Grundfläche von 24 m² (einschließlich überdachtem Freisitz).
Sie darf weder durch ihre Ausstattung noch durch ihre Nutzung zum dauerhaften oder zeitweisen Wohnen geeignet sein (vgl. § 3 Abs. 2 Bundeskleingartengesetz).

Das Wohnen im Garten, auch vorübergehend wie bei der Nutzung eines Campers auf einem Campingplatz, ist daher ausdrücklich verboten!
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 des Bundeskleingartengesetzes kann das Kleingartenpachtverhältnis bei dauerhafter Wohnnutzung ordentlich gekündigt werden.

Es ist kein Geheimnis, dass ein Kleingarten gerade in den Herbst- und Wintermonaten nicht immer perfekt aussieht – insbesondere bei anhaltender Nässe oder Wasserbildung. Das ist ganz normal und kein Grund zur Sorge.

Du musst Dir auch keine Gedanken machen, dass Dir der Garten einfach so entzogen wird. Auch der Vorstand ist an Kündigungsfristen gebunden. Sollte der Zustand des Gartens jedoch langfristig Anlass zur Sorge geben, würden wir Dich frühzeitig und eindeutig darauf hinweisen, bevor überhaupt über eine Kündigung nachgedacht wird. Wir setzen immer auf offene Kommunikation und faire Lösungen!

Für den Neubau der Laube, die Erweiterung der Laube, das Aufstellen eines Gewächshauses oder eines Gerätehauses ist grundsätzlich eine Genehmigung vom Verein erforderlich. Den Antrag für eine Baugenehmigung findest Du unter Downloads. Es ist immer sicherer, vorher beim Vorstand anzufragen, bevor ei Projekt/Maßnahme umgesetzt wird, bevor wir im Nachhinein einen Rückbau anordnen müssen.

Folgende Punkte sind auf jeden Fall zu beachten:

  1. Lauben dürfen nur in einfacher Ausführung errichtet werden, deren Grundfläche (nicht Innenfläche!) höchstens 24 m² betragen darf.
  2. Lauben dürfen nach ihrer Beschaffenheit und Ausstattung nicht zum dauernden Wohnen geeignet sein.
  3. Die Dachfläche (einschließlich überdachter Freisitze) darf höchstens 26 m² betragen. Ein Dachüberstand bis zu 80 cm wird nicht zur Dachfläche hinzugerechnet.
  4. Gewächshäuser dürfen bis zu einer Grundfläche von 10 m² errichtet werden. Sie haben sich in das Gesamtbild der Anlage einzupassen und müssen in einem vernünftigen Verhältnis zur Gartenlaube stehen. Der Bau eines Gewächshauses ist ebenfalls genehmigungsbedürftig!
  5. Bebauungen am Rand des Gartens (Grenzbebauungen) sind unzulässig. Es ist ein Mindestabstand von mindestens einem Meter einzuhalten.
Fragen mit Bezug auf die Gelände

Grundstückseigentümer der beiden Gelände ist die Domäneverwaltung des Landes Niedersachsen. Der Kleingärtnerverein tritt hier als Zwischenpächter auf.

Die Schlüssel für die Absperrpfosten befinden sich ausschließlich beim Vereinsvorstand und dem Rettungsdienst. Das Umlegen der Pfosten, um das Gelände mit Kraftfahrzeugen zu befahren, ist nicht gestattet und wird hiermit ausdrücklich untersagt.

Die Unterhaltung der Wege, wie Reparaturen und Instandsetzungen, obliegt dem Vorstand bzw. dem Verein, da diese Maßnahmen zur Bewirtschaftung der Vereinsgelände gehören.

Für die Pflege der Wege, einschließlich Reinigung, Entfernung von Bewuchs und Erfüllung der Streupflicht, ist hingegen jeder Pächter selbst verantwortlich – und zwar bis zur Wegmitte der an seine Parzelle angrenzenden Wege. Diese Regelung ist auch in der Gartenordnung verankert.

Weitere Fragen werden hier in den kommenden Tagen/Wochen nachgetragen!

Translate